Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sebastian Baierl 28.09.2021
Strom aus erneuerbaren Energien leistet einen wesentlichen Beitrag zu Erreichung der Klimaziele Deutschlands und der Europäischen Union. Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität muss deshalb der Ausbau der erneuerbaren Energien konsequent weiter vorangetrieben werden. In Deutschland ist das Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG) seit mehr als zwei Jahrzehnten die wesentliche Grundlage für den Ausbauerfolg der erneuerbaren Energien. Bereits heute deckt Strom aus erneuerbaren Energien an vielen Tagen mehr als die Hälfte des gesamten deutschen Stromverbrauchs.
Diese Erfolgsgeschichte muss auch in der Zukunft fortgeschrieben werden. Zu diesem Zweck wurden die Rahmenbedingungen im EEG so nachjustiert, dass die Klimaschutzziele erreicht werden können und auch die Hemmnisse im übrigen Recht, die derzeit den Ausbau der erneuerbaren Energien bremsen, wurden aus Sicht der Bundesregierung mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften beseitigt.
Für die Realisierung neuer Erneuerbare-Energien-Projekte ist es wichtig, die Akzeptanz in der Bevölkerung auf einem hohen Niveau zu halten. Bei der Photovoltaik wurden die Rahmenbedingungen für den sog. „Mieterstrom“ mit der EEG-Novelle 2021 verbessert. „Mieterstrom“ ist ein wichtiger Baustein für die Akzeptanz der Energiewende, weil er auch eine Partizipation von Mietern an der Energiewende ermöglicht.
War es beispielsweise bisher oft ein Hindernis, dass der Vermieter auch die Pflichten eines Stromlieferanten zu erfüllen hatte, ist es nunmehr möglich, dass der Vermieter, als Eigentümer der Solaranlage, im Rahmen des sog. Lieferkettenmodells diese Aufgaben einem energiewirtschaftlich erfahrenen Dritten, wie zum Beispiel einem Energieversorgungsunternehmen, überlässt. Beim Lieferkettenmodell tritt ein Energiedienstleister als Mieterstromlieferant auf und übernimmt die Strombelieferung von Letztverbrauchern im Rahmen eines Mieterstromprodukts. Innerhalb einer Lieferkette sind drei Akteure tätig: der Anlagenbetreiber/Vermieter, der Energiedienstleister/Mieterstromlieferant und die Letztverbraucher/Mieter. Ein Vorteil dieses Modells ist, dass die Marktrolle des Stromlieferanten an einen energiewirtschaftlich versierten Dritten übertragen wird.
In der Praxis hat sich Klarstellungsbedarf beim Lieferkettenmodell ergeben. So wird aufgrund der Personenverschiedenheit von Anlagenbetreiber/Vermieter und Energiedienstleister/Mieterstromlieferant häufig die Frage aufgeworfen, ob beim Lieferkettenmodell ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag bestehen kann. Um den Projektbeteiligten eine rechtssichere Wahl des passenden vertraglichen Modells zu ermöglichen, erfolgt in EEG 2021 nunmehr eine gesetzliche Klarstellung: Mieterstrom im gesetzlichen Sinne liegt auch dann vor, wenn der Strom nicht vom Anlagenbetreiber, sondern wie im Fall des Lieferkettenmodells, von einem Dritten geliefert wird.
Im EEG 2021 wird ebenfalls der Mieterstromzuschlag neu festgesetzt. Er ist künftig unabhängig von der „normalen“ Einspeisevergütung und wurde zusätzlich erhöht. Damit soll der erhöhte Mess- und Abrechnungsaufwand berücksichtigt werden und über die gesamte Vergütungsdauer ein wirtschaftlicher Betrieb der Solaranlage sichergestellt werden.
Die SPD-Fraktion beantragt daher den im Betreff genannten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Stadtratssitzung zu übernehmen und bittet um eine ausführliche Information über die Möglichkeiten der Stadtwerke GmbH im Hinblick auf die neuen Optionen, die sich als energiewirtschaftlich versierten Dritten ergeben, welche Auswirkungen die o. s. Änderungen im Bereich „Mieterstrom“ ergeben und ob die Stadtwerke planen, eine aktive Rolle in diesem Marktsegment zu übernehmen.
Ebenfalls bittet die SPD-Fraktion um ausführlichen Bericht, in welcher Form die Stadtverwaltung den Einsatz von Photovoltaikanlagen auf eigenen Immobilien, insbesondere Wohnimmobilien, steigern möchte.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Spies